Katharina Bachmann informiert über die rechtliche Möglichkeit, sich nach einem langen Krankenstand an den Schulalltag zu gewöhnen.
Oft fällt es den Betroffenen schwer, nach einem längeren Krankenstand gleich wieder voll ins Berufsleben einzusteigen. Um dies zu erleichtern, wurde die Wiedereingliederungsteilzeit
geschaffen. Nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand besteht die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung für einen Zeitraum zwischen einem und sechs Monaten zu reduzieren. Eine einmalige
Verlängerung von ein bis drei Monaten ist bei medizinischer Zweckmäßigkeit möglich.
Die Regelungen für Vertragsbedienstete und Pragmatisierte unterscheiden sich in manchen Bereichen. Bei Vertragsbediensteten muss die Arbeitszeit im Durchschnitt zwischen 50 und 75 Prozent, aber
mindestens bei 30 Prozent liegen. So kann diese*r zunächst mit 30 Prozent beginnen, nach zwei Monaten auf 50 und in folgenden zwei Monaten auf 70 Prozent gehen. Somit wird der Mindestdurchschnitt
von 50 Prozent erreicht. Dies bietet eine gewisse Flexibilität, die Beamt*innen nicht haben. Bei ihnen muss die Arbeitszeit zwischen 45 und 55 Prozent liegen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann entweder sofort nach Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später beantragt werden. So können auch jene einen Antrag stellen, die erst in den Tagen
nach dem Krankenstand feststellen, dass das bisherige Beschäftigungsausmaß noch zu anstrengend ist.
Vertragsbedienstete werden vom Dienstgeber entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung bezahlt. Um Einkommensverluste auszugleichen, können sie bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld
in der Höhe des Krankengeldes mit zur Arbeitszeit aliquoter Kürzung beantragen. Die Wiedereingliederungsteilzeit zählt nicht als Krankenstand.
Beamt*innen haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Sie werden für die Halbbeschäftigung wie im Krankenstand bezahlt: bis zum 182. Tag (Wiedereingliederungsteilzeit und Krankenstand
zusammengerechnet) voll, danach ohne Begrenzung 80 Prozent. Somit zählt für alle Fristen die Wiedereingliederungsteilzeit als Krankenstand. Bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit hat
die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht (PVG §9 (1) lit. q). Neben der Wiedereingliederungsteilzeit gibt es für Beamt*innen auch die Möglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen die
Lehrverpflichtung auf die Hälfte zu reduzieren und 75 Prozent des Gehalts zu bekommen.
Text entnommen aus: KREIDEKREIS.newsletter
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