Anfang Juli wurde die Besoldungsreform 2019 im Parlament beschlossen. Sie soll die Ungerechtigkeiten und Verluste ausgleichen, die durch die Besoldungsreform von 2015 bei der Berechnung des
Besoldungsdienstalters (BDA) entstanden waren. Die Reparatur wird durch das Urteil des EU-Gerichtshofes vom 8. Mai 2019 vorgeschrieben
Siehe auch: EUGH-Urteil bringt Besoldungsreform 2019
Ergebnis der Verhandlungen:
Entschädigt werden jene Kolleg*innen, die durch das alte System benachteiligt wurden.
Garantie: Für niemanden wird es wegen der Besoldungsreform 2019 Verluste in der Lebensverdienstsumme geben.
Primär geht es darum, dass die Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr als zusätzliche Vordienstzeiten geltend gemacht werden.
Rund 70 % der Bundesbediensteten und Landeslehrer*innen sind von der neuen Besoldungsreform 2019 betroffen.
Nichts ändert sich aufgrung des EUGH-Urteiles für Bundesbedienstete und Landeslehrer*innen, deren Vorrückungsstichtag oder
deren Besoldungsdienstalter (BDA) nach dem 30. August 2010 erstmalig festgestellt wurde. In diesem Fall wurden die Vordienstzeiten, die vor
dem 18. Geburtstag liegen bereits berücksichtigt.
Ansprüche sichern.
Für die meisten Betroffenen erfolgt die Berücksichtigung allfälliger Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr automatisch (von Amts wegen) durch die Dienstbehörden.
Wer muss einen Antrag stellen, um eine allfällige Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erreichen?
All jene Kolleg*innen,
die innerhalb der letzten drei Jahre in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind oder aus anderen Gründen (Austritt oder Kündigung) nicht mehr im
aktiven Dienststand sind.
Konkret betrifft das all jene Kolleg*innen,
Achtung: Die betroffenen Kolleg*innen sollten den Antrag so schnell wie möglich stellen. Ehemalige Vertragsbedienstete sollten gleichzeitig einen zusätzlichen
Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen.
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP
als Download zur Verfügung
Antragsformular 1a für BeamtInnen
Antragsformular 1b für Vertragsbedienstete
Antragsformular 1c für Vertragsbedienstete für die PVA
All jene Kolleg*innen,
*mehr als 6 Monate (9 Monate Zivildienst) oder Wehrdienstzeiten, die nicht angerechnet wurden
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP
als Download zur Verfügung
Antragsformular 4a für BeamtInnen
Antragsformular 4b für Vertragsbedienstete
All jene Personen*,
Es kann sich also nur um Personen handeln, die das jeweilige Maximum angerechnet bekommen haben.
* Höchstwahrscheinlich wird ein Antrag nur dann erfolgreich sein, wenn Fehler in der Berechnung erfolgten, die dazu führten, dass zu wenig Vordienstzeiten angerechnet wurden und ein Einspruch nach dem 11. Februar 2015 nicht mehr möglich war.
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP
als Download zur Verfügung
Antragsformular 2a für BeamtInnen
Antragsformular 2b für Vertragsbedienstete
All jene Personen*,
* Höchstwahrscheinlich wird diesbezüglich ein Antrag von Lehrer*innen zu keiner Erhöhung des Besoldungsdienstalters führen, da die Festlegung der Höchstgrenzen für die Anerkennung der
berufseinschlägigen Zeiten für Lehrer*innen vom BMöDS erfolgte und diese Regelung vom EUGH nicht beanstandet wurde.
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP
als Download zur Verfügung
Antragsformular 3a für BeamtInnen
Antragsformular 3b für Vertragsbedienstete
Quelle:
Bundespensionskasse
Beiträge zur Pensionskasse:
1. FIX und kostet NIX - Dienstgeberbeitrag
>> 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages 14 x pro Jahr
2. Wer WILL der KANN !? – Eigenbeitrag (Dienstnehmerbeitrag)
Zusätzlich zu den Dienstgeber-Beiträgen zur Pensionskasse können freiwillig eigene Beiträgen (sog. „Dienstnehmer-Beiträge“) einbezahlt werden. Die Leistung von Dienstnehmerbeiträgen-Beiträgen ist freiwillig.
Mit dem Dienstgeber Bund wurden zwei Varianten vereinbart, die den Vereinbarungen in der Privatwirtschaft entsprechen.
Variante 1:
Die Höhe der freiwillig zu zahlenden Dienstnehmerbeiträge-Beiträge können
>> 25%, 50%, 75% oder 100% des Dienstgeber-Beitrages betragen.
Variante 2:
>> max. € 1.000,- pro Jahr - das „1.000-Euro-Prämienmodell“:
Wenn für die eigenen Beiträge das Prämienmodell (staatliche geförderte Pensionsvorsorge) genutzt werden soll (>>> Steuerförderung) und der Dienstgeber-Beitrag unter € 1.000,- pro Jahr liegt, kann der Dienstnehmer-Beitrag darüber hinausgehen und insgesamt bis zu EUR 1.000,- p.a. betragen.
Ausführliche Beschreibung der Bundespensionskasse als Download